Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma E. Kohl, Mietservice Kropp für die Vermietung von Baumaschinen und Geräten (Stand 10.02.2021)

Die Firma E. Kohl - Mietservice (im folgenden E. Kohl genannt) vermietet Baumaschinen und Geräte aller Art. Darüber hinaus bietet E. Kohl weitere Zusatzleistungen, wie z.B. Transporte, Versicherung etc. an. Dazu bedient sich E.Kohl als Vermieter verschiedener Lieferanten. Die nachfolgenden

Vermietbedingungen gelten ausschließlich im Verhältnis zum jeweiligen Mieter des Bauequipments.

 

1. Geltung der Geschäftsbedingungen und Vertragsabschluss

  

1.1 Die Vermietung von Fahrzeugen, Baumaschinen, Baugeräten und sonstigem Bauequipment erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.  Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn E. Kohl in Kenntnis derselben künftig eine Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne ihnen erneut zu widersprechen.

 

1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestellung des Kunden und schriftliche Bestätigung von E. Kohl zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von E. Kohl ebenfalls schriftlich bestätigt worden sind.

Wird nach schriftlicher Bestellung eines Mietgerätes der Vertrag durch den Mieter storniert kann E.Kohl den Mietverlust in voller Höhe des vereinbarten Mietpreises geltend machen .

 

1.3 Für die Auswahl der Mietgeräte im Hinblick auf seine spezifischen Anwendungszwecke ist der Mieter anhand der auf der Plattform E. Kohl hinterlegten digitalen Informationen selbst verantwortlich.

 

2. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung

 

2.1 E. Kohl stellt das Mietgerät in einwandfreiem, betriebsfähigem, vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit. Mit der Abholung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.

 

2.2 Der Mieter hat das Gerät bei der Übernahme auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich vor der Nutzung des Gerätes anzuzeigen .

 

2.3 Bei der Nutzung erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Erkennung des Mangels schriftlich angezeigt werden . Das Gerät darf dann nicht weiter genutzt werden um größeren Schaden zu vermeiden . Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge lässt E. Kohl auf seine Kosten die Behebung der Mängel vornehmen wenn diese nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters entstanden sind .

 

2.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von E. Kohl zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche  mit Ausnahme von Ansprüchen, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass E. Kohl grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

2.5 Befindet sich E. Kohl in der Bereitstellung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn E. Kohl mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen,  E. Kohl eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

 

2.6 E. Kohl ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich  vereinbarten  Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung zur Verfügung zu stellen.

 

3. Nutzungszeit, Inbetriebnahme, Besichtigung

 

3.1 Der Berechnung  der Tagesmiete liegt die normale Nutzungszeit von bis zu acht Stunden pro Tag  zugrunde.

Bei Geräten ohne Betriebsstundenzähler gilt die Zeit von der Übernahme bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes .

Halbe Tage bedeuten eine Nutzungsdauer von maximal 4 Stunden und werden nur entweder von 8:00 - 12:00 Uhr oder von 12:30 bis 17:00 Uhr abgerechnet

damit die Geräte noch innerhalb der Öffnungszeiten zurück genommen werden können.

Eine Tagesmiete endet nach maximal 8 Stunden Nutzung , spätestens aber am Folgetag um 8:00 Uhr .

Sollte die Nutzungsdauer am Tag 8 Arbeitsstunden überschreiten so werden die mehr geleisteten Stunden mit jeweils 12,5% der Tagesmiete zusätzlich in Rechnung gestellt . Arbeitstage mit weniger als 8  Arbetsstunden können dabei nicht gegen gerechnet oder in Abzug gebracht werden.

Sollte der Mietgegenstand nicht innerhalb der Öffnungszeiten  zurück sein , ist der Vermieter berechtigt Mietausfall geltend zu machen .

Ausnahmen gelten nur wenn diese bereits auf dem Mietschein schriftlich festgehalten wurden .

 

3.2 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn dieser die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicherheits- oder Gefahrenhinweise (die Mietgeräte-Dokumentation)  gelesen und verstanden hat. Sollte sich die Mietgeräte-Dokumentation nicht oder nicht vollständig bei dem Mietgerät befinden, so hat  der Mieter dies unverzüglich zu rügen. Die ordnungsgemäße Einweisung bestätigt der Mieter im Übergabeprotokoll oder einem vergleichbaren Dokument schriftlich.

 

3.3 E. Kohl ist jederzeit nach angemessener Vorankündigung berechtigt, ein Mietgerät während der normalen Geschäftszeiten beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen oder durch von ihm beauftragte sachverständige Dritte besichtigen zu lassen und auf seinen einwandfreiten Zustand hin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

 

4. Mietberechnung, Nebenkosten, Kaution und Zahlung

 

4.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Der Mieter hat zusätzlich zur Miete sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung etc., jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

Wenn nichts anderes Vereinbart wurde ist die Miete im Voraus zu zahlen .

 

4.2 E. Kohl ist berechtigt, vom Mieter jederzeit nach Abschluss und vor der Beendigung eines Mietvertrages eine Sicherheit (Kaution) für die Vertragserfüllung durch den Mieter zu verlangen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Sicherheit wird nach Rückgabe des betreffenden Mietgerätes zur Rückzahlung fällig, wobei E. Kohl berechtigt ist, mit noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis bis zur Höhe der Kaution aufzurechnen.

 

4.3 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung es Eigentums an dem vermieteten Gerät, Veschlechterung  der Vermögensverhältnisse des Mieters  oder Zahlungseinstellung vor, so ist E. Kohl berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch E. Kohl lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. E. Kohl behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

 

4.4 Gegenüber den Ansprüchen von E. Kohl ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

5.  Pflichten des Mieters, Verbot der Untervermietung

 

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

 

5.2 Der Mieter wird E. Kohl unverzüglich informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von E. Kohl Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen an dem Mietgegenstand, insbesonderen An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.

 

5.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von E. Kohl das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen.

 

5.4 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Geräts nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe sind regelmäßig zu überprüfen und müssen den hierfür geltenden und dem Mieter zugänglich gemachten Vorschriften entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat das Gerät außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichenden Schutz gegen Diebstahl und Vandalismus zu sorgen.

 

5.5 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, E. Kohl unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten darauf hinzuweisen, dass er lediglich Mieter ist. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

5.6 Der Mieter hat bei allen Unfällen, Verkehrsunfällen und dem Abhandenkommen des gemieteten Gerätes die Polizei hinzuzuziehen und E. Kohl unverzüglich zu informieren.

 

5.7 Verletzt der Mieter die vorstehenden Pflichten, so ist er verpflichtet, E. Kohl den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

6. Beendigung der Mietzeit, Kündigung und Rückgabe des Mietgegenstandes

 

6.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

6.2 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist

  • von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche und
  • von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist

schriftlich kündigen.

 

6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann E. Kohl den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiters auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät nicht bestimmungsgemäß verwendet.

 

6.4 Bei Rückgabe des Mietgerätes ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem die festgestellten Mängel des Mietgegenstandes aufgenommen werden.

 

6.5 Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist E. Kohl berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters zu Reinigen bzw. Instand zu setzen. Für die Reinigung des Gerätes bei leichter Verschmutzung werden dem Mieter pauschal 20,00 €, bei starker Verschmutzung  50,00 € in Rechnung gestellt. E. Kohl behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bei technischen Schäden vor.

 

7. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung

 

7.1 Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich  nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung  an einem Mietgerät unverzüglich E. Kohl schriftlich zu melden.

 

7.2 Bei Schäden an der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten.

 

7.3 Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjektes beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listenneuwerts des Gerätes, mindestens jedoch 1.000,00 €, Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.

 

7.4 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Umfangs der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab. E. Kohl nimmt diese Abtretung an.

 

7.5 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgeräts gegenüber Dritten entstehen. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist E. Kohl berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zu Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

 

8. Umsatzsteuerangaben und Datenschutz

 

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner gültigen USt.-IdNr. (bei Ansässigkeit in der EU) oder bei Ansässigkeit im Drittland durch eine andeweitige Unternehmerbescheinigung einer ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.

 

8.2 E. Kohl ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters und Abholers werden für die Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von E. Kohl erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. zum Zwecke der Abrechnung an Kreditkartenunternehmen des Mieters. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder er Einwilligung.

 

9.  Sonstige Bestimmungen

 

9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen E. Kohl und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Geschäftsstiz von E. Kohl.

 

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Schleswig. Das gilt auch für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Reglungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehen Lücke aufweist.

 

 

 

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